Da ich in der letzten Zeit mehrfach gefragt wurde, ob die günstigen Regelungen für ausländische Haushaltshilfen beihehalten werden - hier zunächst eine kurze Antwort: Ja! Wer eine Haushaltshilfe - zumeist aus einem osteuropäischen Land - für seinen pflegebedürftigen Angehörigen beschäftigt, muss diese auch weiterhin nur bei der Ausländerbehörde anmelden, wenn die Hilfskraft bis zu 3 Monaten beschäftigt wird.
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liebe frau erdmann, wie ist denn der fall, wenn man 2 ausländische haushaltshilfen beschäftigt, die sich je nach 3 monaten abwechseln würden? oder müsste man dann auch eine arbeitserlaubnis beantragen?
wenn Sie mehrere Haushaltshilfen nacheinander beschäftigen und die Beschäftigungsdauer 3 Monate nicht übersteigt, gilt die oben von mir skizzierte Regelung.