Zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens rechnet das Pflegeversicherungsgesetz:
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen oder Baden, die Zahnpflege, das Kämmen und Rasieren sowie die Blasen- und Darmentleerung,
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten und die Aufnahme der Nahrung,
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, das Gehen, Stehen und Treppensteigen sowie das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen und Spülen, das Reinigen der Wohnung, ihr Beheizen sowie das Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung.