Krankheiten und Behinderungen, die einen Pflegebedarf nach dem Pflegeversicherungsgesetz verursachen können, sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, und
3. Störungen des Zentralnervensystems, wie Antriebsstörungen, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen, Neurosen, endogene Psychosen oder geistige Behinderungen.