Um Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Pflegebedürftigkeit aus körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung resultieren.
Der Pflegebedürftige muss Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens benötigen.
Dieser Hilfebedarf muss dauerhaft sein oder mindestens für 6 Monate bestehen.